Satzungen & Steuern der Gemeinde Unterkirnach
Nachstehend finden Sie alle Satzungen & Steuern übersichtlich aufgelistet.
Fragen und Antworten zur Grundsteuerreform
- (Landwirt) Warum gehört mein Haus jetzt zur Grundsteuer B und nicht mehr zum Landwirtschaftlichen Betrieb?
Sowohl das neue Bundesmodell als auch das Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) regeln, dass die Wohnungen/Wohnhäuser (sog. „Wohnteil“) der Landwirte wie die Wohnungen/Wohngebäude von Nicht- Landwirten der Grundsteuer B unterliegen. Die Kommune hat hierauf keinen Einfluss.
- Ich habe für mein Wohngebäude/meine Wohnung keine Ermäßigung bei der Messzahl erhalten. Warum?
Eventuell haben Sie die Ermäßigung für die Wohnung/Wohngebäude in der Grundsteuererklärung nicht angekreuzt. Oder: Die Ermäßigung setzt einen Antrag voraus. Der Antrag kann in schriftlicher oder telefonischer Form beim Finanzamt gestellt werden. Haben Sie die Grundsteuererklärung nicht rechtzeitig abgegeben und musste das Finanzamt deshalb schätzen, wurde mangels Antrag keine Ermäßigung gewährt. Bitte klären Sie das mit dem zuständigen Finanzamt.
- Mein Messbetrag ist höher als bisher. Warum?
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass die bisherige Bemessung der Grundsteuer nicht verfassungsgemäß war, daher wurde eine Neuregelung der Grundsteuer erforderlich.
Dabei kann es teilweise zu deutlichen „Belastungsverschiebungen“ im Vergleich zu der bisherigen Rechtslage sowie zwischen den einzelnen Nutzungen und örtlichen Lagen der Grundstücke.
Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist.
Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils auf.
Die dadurch notwendige Grundsteuerreform musste zwangsläufig zu Belastungsverschiebungen führen.
Eine Nachfolgeregelung, welche darauf abgezielt hätte, genau die bisherigen Ergebnisse in der Steuerbelastung eines jeden einzelnen Steuerpflichtigen nachzubilden, wäre absehbar wiederum rechtswidrig gewesen.
- Warum ändert sich der Hebesatz im Vergleich zu bisher?
Eine Neuregelung der Grundsteuer wurde erforderlich, weil das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass die bisherige Bewertung verfassungswidrig ist. Daher musste der Gesetzgeber ein neues Modell entwickeln. Da die Grundsteuerberechnung nicht mehr mit der bisherigen vergleichbar ist, unterscheidet sich in der Regel auch der Hebesatz.
- Was heißt „aufkommensneutraler Hebesatz“/ Aufkommensneutralität?
Aufkommensneutral heißt, dass es durch die Grundsteuerreform im Wesentlichen im Jahr 2025 nicht zu einer Erhöhung des Grundsteueraufkommens bei der Gemeinde gegenüber dem Jahr 2024 kommt. Der aufkommensneutrale Hebesatz ist der Hebesatz, bei dem dieses Ziel voraussichtlich erreicht wird. Auch bei angestrebter Aufkommensneutralität wird es teilweise zu deutlichen „Belastungsverschiebungen“ im Vergleich zu der bisherigen Rechtslage sowie zwischen den einzelnen Nutzungen und örtlichen Lagen der Grundstücke kommen. Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils auf. Die dadurch notwendige Grundsteuerreform musste zwangsläufig zu Belastungsverschiebungen führen. Eine Nachfolgeregelung, welche darauf abgezielt hätte, genau die bisherigen Ergebnisse in der Steuerbelastung eines jeden einzelnen Steuerpflichtigen nachzubilden, wäre absehbar wiederum rechtswidrig gewesen.
- Warum muss ich jetzt mehr Grundsteuer bezahlen als bisher?
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass die bisherige Verteilung der Grundsteuer nicht verfassungsgemäß ist, daher wurde eine Neuregelung der Grundsteuer erforderlich. Dabei kann es teilweise zu deutlichen „Belastungsverschiebungen“ im Vergleich zu der bisherigen Rechtslage sowie zwischen den einzelnen Nutzungen und örtlichen Lagen der Grundstücke kommen. Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils auf. Die dadurch notwendige Grundsteuerreform musste zwangsläufig zu Belastungsverschiebungen führen. Eine Nachfolgeregelung, welche darauf abgezielt hätte, genau die bisherigen Ergebnisse in der Steuerbelastung eines jeden einzelnen Steuerpflichtigen nachzubilden, wäre absehbar wiederum rechtswidrig gewesen.
- Die Grundstücksfläche ist falsch bzw. die Berechnung des Grundsteuermessbescheids ist falsch
Die Festsetzung der Fläche bzw. die sonstigen Festsetzungen im Grundsteuerwertbescheid bzw. Grundsteuermessbescheid (Grundlagenbescheide) erfolgt durch das zuständige Finanzamt. Die Stadt-/ Gemeindeverwaltung ist bis zu einer möglichen Änderung an den bestehenden o.g. Grundlagenbescheid gebunden. Bitte wenden Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt.
- Warum habe ich den Grundsteuerbescheid erhalten (und nicht meine Miteigentümer/Miterben)?
Wird der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind diese Personen nach § 10 Abs. 2 LGrStG Gesamtschuldner. In diesem Fall kann die Kommune von allen Gesamtschuldnern den gesamten Betrag fordern (insgesamt nur einmal); sie kann den Bescheid daher entweder an alle, mehrere oder nur einen Eigentümer schicken. Wir haben Sie als einen der Gesamtschuldner ausgewählt.
- Mir gehört das Grundstück nicht/nicht mehr. Warum erhalte ich den Grundsteuerbescheid?
Sofern die Angaben aus dem Messbescheid von der Gemeinde richtig umgesetzt wurden:
- Diese Angaben wurden vom Finanzamt im Messbescheid festgesetzt. Wenn diese nicht richtig sind, wenden Sie sich bitte an das Finanzamt.
- Bei Eigentumswechsel: Aufgrund des Kaufvertrags erstellt das Finanzamt automatisch einen neuen Messbescheid zum 1.Januar des auf den Kauf folgenden Jahres. Bis zur Bearbeitung durch das Finanzamt bleiben Sie steuerpflichtig. Sobald der Messbescheid des Finanzamts vorliegt, erhalten Sie von uns einen „Aufhebungsbescheid“. Gezahlte Grundsteuer erstatten wir Ihnen dann von Amtswegen.
Steuern
ab 01.01.2025:
- Grundsteuer A: Hebesatz 410 v.H.
- Grundsteuer B: Hebesatz 510 v.H.
- Gewerbesteuer: Hebesatz 340 v.H.
Hundesteuer
- 1. Hund: 108,00 Euro/Jahr
- 2. und jeder weitere Hund: 216,00 Euro/Jahr
- Zwingersteuer: 324,00 Euro/Jahr
- Kampfhund: 600,00 Euro/Jahr
Gebühren
ab dem 01.01.2025:
- Schmutzwassergebühr: 2,66 Euro/m³
- Niederschlagswassergebühr: 0,22 Euro/m²
Sonstige Abgaben
- Wasserpreis: 1,88 Euro/m³ + 7 % MwSt.
- Grundpreis Wasser je Wohneinheit / Gewerbe: 54,00 Euro/Jahr + 7 % MwSt.
Amtsblatt
Der Bezugspreis für das Amtsblatt beträgt 16,80 Euro/Jahr. Der Bezugspreis für das Amtblatt außerhalb von Unterkirnach beträgt 24,00 Euro/Jahr.
Bodenrichtwerte
Die Bodenrichtwerte sind im Internet unter BORIS-BW (Bodenrichtwertinformationssystem Baden-Württemberg) bzw. unter www.gutachterausschuesse-bw.deeinsehbar.
Die Bodenrichtwerte wurden sowohl für städtebauliche Zwecke als auch für die Berechnung der Grundsteuer neu gefasst und beschlossen.
Es steht Ihnen für Auskünfte auch die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses Nordöstlicher Schwarzwald-Baar-Kreis unter Telefonnummer: 07720 824554 oder per E-Mail zu den üblichen Geschäftszeiten der Stadtverwaltung zur Verfügung.
Satzungen
In dieser Übersicht finden Sie alle Satzungen im pdf Format. Diese können Sie mit dem Adobe Reader downloaden, anschauen und ausdrucken.
- Bestattungsgebührenordnung (PDF-Dokument, 1,86 MB, 05.09.2023)
- Feuerwehrentschädigungssatzung (PDF-Dokument, 656,30 KB, 05.09.2023)
- Feuerwehrkostenersatz-Satzung (PDF-Dokument, 989,25 KB, 05.09.2023)
- Feuerwehrsatzung (PDF-Dokument, 44,94 KB, 05.09.2023)
- Fremdenverkehrsbeitragssatzung (PDF-Dokument, 15,80 KB, 05.09.2023)
- Friedhofssatzung (PDF-Dokument, 65,42 KB, 05.09.2023)
- Hauptsatzung (PDF-Dokument, 72,76 KB, 05.09.2023)
- Geschäftsordnung für den Gemeinderat (PDF-Dokument, 126,04 KB, 05.09.2023)
- Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (PDF-Dokument, 24,71 KB, 05.09.2023)
- Änderungssatzung Hundesteuer (PDF-Dokument, 647,12 KB, 05.09.2023)
- Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht einschließlich Übersichtsplan (PDF-Dokument, 1,55 MB, 05.09.2023)
- Satzung über die Benutzung der öffentlichen Kinderspielplätze (PDF-Dokument, 24,79 KB, 05.09.2023)
- Polizeiliche Umweltschutzverordnung (PDF-Dokument, 33,23 KB, 05.09.2023)
- Satzung über die Benutzung der Spielscheune (PDF-Dokument, 22,29 KB, 05.09.2023)
- Änderungssatzung über die Benutzung der Spielscheune (PDF-Dokument, 673,39 KB, 05.09.2023)
- Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (PDF-Dokument, 76,10 KB, 05.09.2023)
- Satzung zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (PDF-Dokument, 1,42 MB, 05.09.2023)
- Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (PDF-Dokument, 177,71 KB, 10.03.2025)
- Streupflichtsatzung (PDF-Dokument, 22,54 KB, 05.09.2023)
- Verwaltungsgebührensatzung (PDF-Dokument, 4,77 MB, 05.09.2023)
- Katzenschutzverordnung (PDF-Dokument, 275,69 KB, 05.09.2023)
- Hebesatzsatzung 2025
- Kurtaxesatzung 2025 (PDF-Dokument, 11.03.2025)